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35 GORR CH-LU

§ 4 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Vertretung der Geschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GORR · Vertretung der Geschäfte

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines Departementes, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin diejenigen aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei.

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