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GORR
CH-LU
§ 4 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Vertretung der Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GORR · Vertretung der Geschäfte
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines Departementes, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin diejenigen aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei.