Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
35 GORR CH-LU

§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Sitzungsdaten, Einberufung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 GORR · Sitzungsdaten, Einberufung

1. Die Staatskanzlei legt die ordentlichen Sitzungsdaten nach Rücksprache mit den Departementen für vier Jahre in einem Sitzungsplan fest. Der Sitzungsplan wird jährlich nachgeführt.

2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates ausserordentliche Sitzungen festsetzen.

3. Der Regierungsrat wird gestützt auf den Sitzungsplan oder im Auftrag des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu Sitzungen einberufen.

← § 2 GORR Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) § 4 GORR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →