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GORR
CH-LU
§ 3 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Sitzungsdaten, Einberufung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GORR · Sitzungsdaten, Einberufung
1. Die Staatskanzlei legt die ordentlichen Sitzungsdaten nach Rücksprache mit den Departementen für vier Jahre in einem Sitzungsplan fest. Der Sitzungsplan wird jährlich nachgeführt.
2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates ausserordentliche Sitzungen festsetzen.
3. Der Regierungsrat wird gestützt auf den Sitzungsplan oder im Auftrag des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu Sitzungen einberufen.