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35 GORR CH-LU

§ 23 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Weisungen der Staatskanzlei

Ergänzende Vorschriften
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§ 23 GORR · Weisungen der Staatskanzlei

1. Einzelheiten zur Überweisung von Eingaben, zur Darstellung von Entwürfen zu Beschlüssen des Regierungsrates, zur Vorlage, Traktandierung und Klassifizierung der Geschäfte sowie zur Einsichtnahme regelt die Staatskanzlei nach Rücksprache mit den Departementen in Weisungen.

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