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GORR
CH-LU
§ 22 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Richtlinien des Regierungsrates zur Vorbereitung der Geschäfte
Ergänzende Vorschriften
§ 22 GORR · Richtlinien des Regierungsrates zur Vorbereitung der Geschäfte
1. Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kantonsrates Richtlinien über die Gesetzestechnik auf.
2. ...