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35 GORR CH-LU

§ 22 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Richtlinien des Regierungsrates zur Vorbereitung der Geschäfte

Ergänzende Vorschriften
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§ 22 GORR · Richtlinien des Regierungsrates zur Vorbereitung der Geschäfte

1. Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kantonsrates Richtlinien über die Gesetzestechnik auf.

2. ...

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