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35 GORR CH-LU

§ 21 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Veröffentlichung von Beschlüssen

Ausfertigung, Zustellung und Veröffentlichung der Beschlüsse
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§ 21 GORR · Veröffentlichung von Beschlüssen

1. Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation durch die Rechtsordnung vorgeschrieben ist oder die von allgemeinem Interesse sind, sind der Staatskanzlei vom zuständigen Departement zur Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt oder in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zuzustellen.

2. Die Leitentscheide des Regierungsrates werden in der Datenbank des Kantonsgerichtes über die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlicht. Mit Ermächtigung des Regierungsrates kann die Staatskanzlei Entscheide oder andere Beschlüsse ganz oder auszugsweise auch in andern Publikationsorganen veröffentlichen.

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