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35 GORR CH-LU

§ 20 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse

Ausfertigung, Zustellung und Veröffentlichung der Beschlüsse
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§ 20 GORR · Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse

1. Beschlüsse, die in der Form eines formellen Regierungsratsbeschlusses ergehen, werden vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin oder vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet. Sie werden den Beteiligten in der Regel durch Zustellung von Kopien mitgeteilt.

2. Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat, Berichte an die Stimmberechtigten, rechtsetzende Erlasse und Wahlurkunden sind vom Regierungspräsidenten oder von der Regierungspräsidentin und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu unterzeichnen. Ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert, unterzeichnet an seiner oder ihrer Stelle der Protokollführer oder die Protokollführerin.

3. Beschlüsse in der Form von Briefen (z.B. Vollmachtschreiben) und Wahlurkunden sind den Adressatinnen und Adressaten im Original zuzustellen.

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