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35 GORR CH-LU

§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Sitzungen, Teilnahmepflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GORR · Sitzungen, Teilnahmepflicht

1. Der Regierungsrat behandelt seine Geschäfte an Sitzungen. Vorbehalten bleiben die Zirkulationsbeschlüsse gemäss § 17.

2. Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

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