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GORR
CH-LU
§ 2 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Sitzungen, Teilnahmepflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GORR · Sitzungen, Teilnahmepflicht
1. Der Regierungsrat behandelt seine Geschäfte an Sitzungen. Vorbehalten bleiben die Zirkulationsbeschlüsse gemäss § 17.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.