§ 19 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Protokollnotizen und vertrauliche Protokolle
§ 19 GORR · Protokollnotizen und vertrauliche Protokolle
1. In den Protokollnotizen werden die Änderungsanträge und -beschlüsse mit den wichtigsten Begründungen zu den einzelnen Geschäften der Gruppen C und D aufgeführt.
2. Das vertrauliche Protokoll umfasst den Informations- und Meinungsaustausch gemäss § 12 Absatz 1 sowie die Änderungsanträge und -beschlüsse mit den wichtigsten Begründungen zu den Geschäften der Gruppe B. Zu den besonders vertraulichen Geschäften der Gruppe A wird ein separates vertrauliches Protokoll erstellt.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin, der Protokollführer oder die Protokollführerin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariates des Regierungsrates haben Einsicht in die Protokollnotizen und die vertraulichen Protokolle. Weitere Personen erhalten diese, soweit sie gemäss § 10 Absatz 3 zur Einsichtnahme in die betreffenden Geschäfte berechtigt sind.