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35 GORR CH-LU

§ 17 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Zirkulationsbeschlüsse

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§ 17 GORR · Zirkulationsbeschlüsse

1. In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitglieds des Regierungsrates oder des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin Zirkulationsbeschlüsse gefasst werden.

2. Die Beschlussentwürfe sind allen Mitgliedern des Regierungsrates auf elektronischem Weg vorzulegen. Die zugehörigen Beratungsunterlagen sind beizufügen.

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