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GORR
CH-LU
§ 16 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Rückkommen
Sitzungsablauf
§ 16 GORR · Rückkommen
1. Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist und mindestens zwei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.