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35 GORR CH-LU

§ 16 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Rückkommen

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§ 16 GORR · Rückkommen

1. Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist und mindestens zwei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.

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