35
GORR
CH-LU
§ 15 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Beschlussfassung
Sitzungsablauf
§ 15 GORR · Beschlussfassung
1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.
2. Abwesende Mitglieder des Regierungsrates können weder stimmen noch sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen.
3. Zieht der Regierungsrat zu seinen Sitzungen Sachverständige bei, fasst er zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses keine Beschlüsse in Anwesenheit dieser Personen.