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35 GORR CH-LU

§ 14 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Verschiebung eines Geschäfts

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§ 14 GORR · Verschiebung eines Geschäfts

1. Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates die Verschiebung eines Geschäfts, wird darüber an der nächsten Sitzung Beschluss gefasst. Ein solches Begehren können auch Mitglieder stellen, die nicht an der Sitzung teilnehmen. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin können die Verschiebung eines Geschäfts beantragen. Nach zweimaliger Verschiebung hat der Regierungsrat das Geschäft entweder zu behandeln oder über das weitere Vorgehen Beschluss zu fassen.

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