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35 GORR CH-LU

§ 13 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Behandlung der Geschäfte

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§ 13 GORR · Behandlung der Geschäfte

1. Die Geschäfte der Gruppe A sowie Aussprachegeschäfte sind vor der Beschlussfassung zu beraten. Im Übrigen gelten die Geschäfte als gemäss Antrag beschlossen, sofern kein Einspruch erhoben wird.

2. ...

3. Bei der Beratung von Geschäften erhält zuerst das zuständige Regierungsratsmitglied oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin das Wort. Danach ist die Diskussion frei. Wird kein Einspruch gegen einen Antrag erhoben, gilt er ohne Abstimmung als angenommen.

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