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35 GORR CH-LU

§ 11 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Bereinigungen vor der Sitzung

Vorbereitung der Sitzungen
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§ 11 GORR · Bereinigungen vor der Sitzung

1. Haben die Departemente oder die Staatskanzlei zu einem Geschäft einen Einwand, der im Regierungsrat voraussichtlich keiner Diskussion bedarf, melden sie diesen soweit möglich vor der Sitzung schriftlich dem antragstellenden Departement. Die Einsichtsberechtigten gemäss § 10 Absatz 2 sind dabei mit Kopie zu informieren.

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