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35 GORR CH-LU

§ 10 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) - Geschäftsführung und Einsicht in die Geschäfte

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§ 10 GORR · Geschäftsführung und Einsicht in die Geschäfte

1. Die Geschäfte des Regierungsrates werden in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem geführt.

2. Einsicht in alle Geschäfte haben die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin, der Protokollführer oder die Protokollführerin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariates des Regierungsrates.

3. Über die generelle oder einzelfallweise Berechtigung weiterer Personen entscheidet der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin beziehungsweise der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin. Die Berechtigung zur generellen Einsichtnahme in die vertraulichen Geschäfte der Gruppe B erteilt der Regierungsrat. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in besonders vertrauliche Geschäfte der Gruppe A darf keinen weiteren Personen als den in Absatz 2 genannten erteilt werden. Die Staatskanzlei führt über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in vertrauliche Geschäfte Protokoll.

4. Besondere Beilagen zu Geschäften, wie Pläne oder Modelle, können vom zuständigen Departement oder der Staatskanzlei im Regierungsratssaal aufgelegt werden.

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