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327 JVV CH-LU

§ 93bis Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2017

Schlussbestimmungen
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§ 93bis JVV · Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2017

1. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit, die nach den Artikeln 37 ff. und 107 StGB in der Fassung bis 31. Dezember 2017 von den Strafbehörden angeordnet worden ist.

2. Er stellt der zuständigen Strafbehörde Antrag, wenn die gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.

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