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JVV
CH-LU
§ 93 Verordnung über den Justizvollzug (JVV)
Ausbildung des Personals im Sanktionenvollzug
§ 93 JVV
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug fördert im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates die Aus- und Weiterbildung der im Sanktionenvollzug tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.