Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 93 Verordnung über den Justizvollzug (JVV)

Ausbildung des Personals im Sanktionenvollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 93 JVV

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug fördert im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates die Aus- und Weiterbildung der im Sanktionenvollzug tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

← § 92 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 93bis JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →