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327 JVV CH-LU

§ 92 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Konstituierung

Aufsichtskommissionen
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§ 92 JVV · Konstituierung

1. Die Aufsichtskommissionen setzen sich aus je fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes für vier Jahre gewählt werden.

2. Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist von Amtes wegen Mitglied der Aufsichtskommissionen.

3. Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Grosshof beziehungsweise der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos ist an den Sitzungen der Aufsichtskommission vertreten.

4. Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst und sie regeln ihre Belange in einem Organisationsreglement.

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