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JVV
CH-LU
§ 91 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Einsetzung und Aufgabe
Aufsichtskommissionen
§ 91 JVV · Einsetzung und Aufgabe
1. Der Regierungsrat wählt für die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos je eine Aufsichtskommission sowie deren Präsidentinnen oder Präsidenten.
2. Die Aufsichtskommissionen sind Beratungsgremien für das Justiz- und Sicherheitsdepartement, für die Leitung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie für die Leitungen der Vollzugseinrichtungen.
3. Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen überwachen durch monatliche Besuche im Turnus den Betrieb und die Ordnung in der Vollzugseinrichtung und erstatten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement an gemeinsamen Sitzungen Bericht. Über schwerwiegende Feststellungen ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort Bericht zu erstatten.