Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 91 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Einsetzung und Aufgabe

Aufsichtskommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 JVV · Einsetzung und Aufgabe

1. Der Regierungsrat wählt für die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos je eine Aufsichtskommission sowie deren Präsidentinnen oder Präsidenten.

2. Die Aufsichtskommissionen sind Beratungsgremien für das Justiz- und Sicherheitsdepartement, für die Leitung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie für die Leitungen der Vollzugseinrichtungen.

3. Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen überwachen durch monatliche Besuche im Turnus den Betrieb und die Ordnung in der Vollzugseinrichtung und erstatten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement an gemeinsamen Sitzungen Bericht. Über schwerwiegende Feststellungen ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort Bericht zu erstatten.

← § 90 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 92 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →