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327 JVV CH-LU

§ 89 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Zelleneinschluss und Arrest

Disziplinar- und Beschwerdeordnung
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§ 89 JVV · Zelleneinschluss und Arrest

1. Der Zimmer- oder Zelleneinschluss wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder in einer leer stehenden Zelle oder in einer Disziplinarzelle vollzogen.

2. Der Arrest wird in der Disziplinarzelle vollzogen.

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