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JVV
CH-LU
§ 89 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Zelleneinschluss und Arrest
Disziplinar- und Beschwerdeordnung
§ 89 JVV · Zelleneinschluss und Arrest
1. Der Zimmer- oder Zelleneinschluss wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder in einer leer stehenden Zelle oder in einer Disziplinarzelle vollzogen.
2. Der Arrest wird in der Disziplinarzelle vollzogen.