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JVV
CH-LU
§ 88 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Eröffnung des Entscheides
Disziplinar- und Beschwerdeordnung
§ 88 JVV · Eröffnung des Entscheides
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet der eingewiesenen Person den Disziplinarentscheid mündlich und händigt ihr gleichzeitig den schriftlichen Entscheid gegen Unterzeichnung aus.
2. Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.