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327 JVV CH-LU

§ 87 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Abklärung und rechtliches Gehör

Disziplinar- und Beschwerdeordnung
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§ 87 JVV · Abklärung und rechtliches Gehör

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.

2. Sie gibt der eingewiesenen Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern.

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