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327 JVV CH-LU

§ 86 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Private Vollzugseinrichtungen

Disziplinar- und Beschwerdeordnung
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§ 86 JVV · Private Vollzugseinrichtungen

1. In privaten Vollzugseinrichtungen dürfen nur die in § 41 Absatz 1a-e JVG enthaltenen disziplinarischen Sanktionen angeordnet werden, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss sieben Tage nicht übersteigen darf.

2. Die zulässigen Disziplinarsanktionen müssen in der Hausordnung ausdrücklich aufgeführt werden.

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