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JVV
CH-LU
§ 86 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Private Vollzugseinrichtungen
Disziplinar- und Beschwerdeordnung
§ 86 JVV · Private Vollzugseinrichtungen
1. In privaten Vollzugseinrichtungen dürfen nur die in § 41 Absatz 1a-e JVG enthaltenen disziplinarischen Sanktionen angeordnet werden, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss sieben Tage nicht übersteigen darf.
2. Die zulässigen Disziplinarsanktionen müssen in der Hausordnung ausdrücklich aufgeführt werden.