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327 JVV CH-LU

§ 85 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Zuständigkeit

Disziplinar- und Beschwerdeordnung
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§ 85 JVV · Zuständigkeit

1. In den Justizvollzugsanstalten des Kantons wie auch in den privaten Vollzugseinrichtungen ist deren Leitung für den Erlass von disziplinarischen Sanktionen zuständig.

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