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JVV
CH-LU
§ 85 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Zuständigkeit
Disziplinar- und Beschwerdeordnung
§ 85 JVV · Zuständigkeit
1. In den Justizvollzugsanstalten des Kantons wie auch in den privaten Vollzugseinrichtungen ist deren Leitung für den Erlass von disziplinarischen Sanktionen zuständig.