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327 JVV CH-LU

§ 84 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Urlaub und Erleichterungen

Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
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§ 84 JVV · Urlaub und Erleichterungen

1. Über die Gewährung von Urlaub und Erleichterungen für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

2. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über Vollzugsöffnungen für Personen, die sich im Rahmen eines nachträglichen gerichtlichen Verfahrens im Sinn von Artikel 363 ff. StPO in Sicherheitshaft befinden. Zieht er eine Vollzugsöffnung in Betracht, gibt er dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Gerichtes über eine Entlassung.

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