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JVV
CH-LU
§ 83 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Beschäftigung und Lesestoff
Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
§ 83 JVV · Beschäftigung und Lesestoff
1. Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können nicht zur Arbeit verpflichtet werden.
2. Der Bezug von Lesestoff von ausserhalb der Justizvollzugsanstalt Grosshof bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.