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327 JVV CH-LU

§ 83 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Beschäftigung und Lesestoff

Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
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§ 83 JVV · Beschäftigung und Lesestoff

1. Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können nicht zur Arbeit verpflichtet werden.

2. Der Bezug von Lesestoff von ausserhalb der Justizvollzugsanstalt Grosshof bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.

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