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JVV
CH-LU
§ 82 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Spaziergang
Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
§ 82 JVV · Spaziergang
1. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft für den täglichen Spaziergang besondere Auflagen anordnen.