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327 JVV CH-LU

§ 82 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Spaziergang

Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
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§ 82 JVV · Spaziergang

1. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft für den täglichen Spaziergang besondere Auflagen anordnen.

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