327
JVV
CH-LU
§ 81 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Besuche, Telefongespräche und Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte
Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
§ 81 JVV · Besuche, Telefongespräche und Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte
1. Der Empfang von Besuchen gemäss § 72 sowie die Benützung des Telefons oder anderer Kommunikationsmittel gemäss § 71 bedürfen bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft der Bewilligung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.
2. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befindet über die Aufsicht über die Besuche und über den Ausschluss von Besuchen gemäss § 72.
3. Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten im Rahmen der Hausordnung ohne Erlaubnis nicht gestattet.