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JVV
CH-LU
§ 80 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Grundsatz
Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof
§ 80 JVV · Grundsatz
1. Für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden die besonderen Vorschriften im Teil 8 mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäss Teil 9 Anwendung.
2. Soweit dies durch den Zweck des Untersuchungsverfahrens bedingt ist, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abweichende Anordnungen treffen.