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327 JVV CH-LU

§ 8 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Justizvollzugsanstalt Grosshof

Allgemeines
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§ 8 JVV · Justizvollzugsanstalt Grosshof

1. Die Justizvollzugsanstalt Grosshof dient dem Vollzug

a. * der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug,

b. * ...

c. * ...

d. * der Einschliessungsstrafen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003,

e. * der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

f. * der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,

g. * der vorläufigen Festnahme,

h. * der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

i. * des Arrestes ausserhalb des Militärdienstes gemäss Artikel 192 des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 1927.

2. Sie kann eine besondere Abteilung für Frauen führen (Art. 377 Abs. 2 StGB).

3. In die Justizvollzugsanstalt Grosshof können vorübergehend auch zu Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilte Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt oder therapeutische Einrichtung eingewiesen werden.

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