§ 8 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Justizvollzugsanstalt Grosshof
§ 8 JVV · Justizvollzugsanstalt Grosshof
1. Die Justizvollzugsanstalt Grosshof dient dem Vollzug
a. * der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug,
b. * ...
c. * ...
d. * der Einschliessungsstrafen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003,
e. * der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
f. * der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,
g. * der vorläufigen Festnahme,
h. * der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
i. * des Arrestes ausserhalb des Militärdienstes gemäss Artikel 192 des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 1927.
2. Sie kann eine besondere Abteilung für Frauen führen (Art. 377 Abs. 2 StGB).
3. In die Justizvollzugsanstalt Grosshof können vorübergehend auch zu Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilte Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt oder therapeutische Einrichtung eingewiesen werden.