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327 JVV CH-LU

§ 79 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Hausordnung

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 79 JVV · Hausordnung

1. Die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos erlassen je eine Hausordnung, die insbesondere folgende Bereiche regelt

a. das Eintrittsverfahren,

b. die Kontrolle der Effekten, Wertgegenstände und Ausweise, deren Besitz in den Zellen sowie deren Hinterlegung,

c. die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen,

d. die Zuständigkeiten in der Vollzugseinrichtung,

e. * den Empfang und Versand von Briefen und Paketen,

ebis. * den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Festnetztelefonen, Mobiltelefonen, Computern, Laptops und Tablets,

f. den Empfang von Besuchen, den Besuchsausgang, die Aussen- sowie Freizeitaktivitäten,

g. den Sach- und den Beziehungsurlaub,

h. die Gesundheits- und Sozialbetreuung, Drogen, Alkohol und Medikamente,

i. das Versicherungswesen (Krankheit, Unfall sowie AHV/IV),

j. * Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie Entgelt, Frei-, Sperr- und Wiedergutmachungskonten,

k. die Disziplinarmassnahmen,

l. das Austrittsverfahren.

2. Die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.

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