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JVV
CH-LU
§ 78 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Wirtschaftliche Sozialhilfe
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 78 JVV · Wirtschaftliche Sozialhilfe
1. Gesuche um wirtschaftliche Sozialhilfe sind über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung an das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen zu richten.
2. Über Gesuche, bei denen der Kanton nach § 47 Absatz 2b JVG zu befinden hat, entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.