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327 JVV CH-LU

§ 77 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Sozialdienst

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 77 JVV · Sozialdienst

1. Der Sozialdienst der Vollzugseinrichtung unterstützt die eingewiesenen Personen in persönlichen Angelegenheiten. Bei der Vorbereitung der Entlassung zieht er den Vollzugs- und Bewährungsdienst bei.

2. Es können weitere Sozialdienste beigezogen werden.

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