327
JVV
CH-LU
§ 77 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Sozialdienst
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 77 JVV · Sozialdienst
1. Der Sozialdienst der Vollzugseinrichtung unterstützt die eingewiesenen Personen in persönlichen Angelegenheiten. Bei der Vorbereitung der Entlassung zieht er den Vollzugs- und Bewährungsdienst bei.
2. Es können weitere Sozialdienste beigezogen werden.