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JVV
CH-LU
§ 76 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Schmuggelgut
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 76 JVV · Schmuggelgut
1. Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der Leitung der Vollzugseinrichtung zu beschlagnahmen.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat Schmuggelgut je nach Art in der Regel selbst zu vernichten, einer Apotheke zur fachgerechten Entsorgung zu übergeben oder der Luzerner Polizei zwecks Vernichtung oder Verwertung weiterzuleiten.