Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 75 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Rauchen

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 JVV · Rauchen

1. Das Rauchen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausser in den von der Hausordnung bezeichneten Räumen und im Freien.

← § 74 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 76 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →