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327 JVV CH-LU

§ 74 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Alkohol, Drogen und Medikamente

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 74 JVV · Alkohol, Drogen und Medikamente

1. Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind während des Freiheitsentzuges in den Vollzugseinrichtungen untersagt.

2. Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben oder vom Arzt oder von der Ärztin der Vollzugseinrichtung geprüft worden sind.

3. Die Abgabe wird von einer medizinisch verantwortlichen Fachperson der Vollzugseinrichtung vorbereitet.

4. Medikamente dürfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung abgegeben werden, wenn die medizinisch verantwortliche Fachperson der Vollzugseinrichtung die Abgabe vorbereitet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter instruiert hat.

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