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327 JVV CH-LU

§ 73 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Urlaub

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 73 JVV · Urlaub

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.

2. Urlaub kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehungen zur Aussenwelt gewährt werden, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung.

3. Zuständig für die Gewährung von Urlaub ist die Vollzugsbehörde. Diese kann diese Kompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, sofern sich die Frage der Gemeingefährlichkeit und der Fluchtgefahr bei der eingewiesenen Person nicht stellt. Bei offenen Vollzugseinrichtungen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung zuständig, sofern die Vollzugsbehörde nichts anderes anordnet.

4. Im Übrigen richtet sich die Gewährung von Urlaub nach den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

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