§ 72 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Besuche
§ 72 JVV · Besuche
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung gestattet den eingewiesenen Personen im Rahmen der Hausordnung den Empfang von Besuchen.
2. Die Besuche finden in der Regel unter Aufsicht statt. Besuche von schweizerischen Amtspersonen, Anwältinnen und Anwälten, Ärztinnen und Ärzten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in amtlicher oder beruflicher Funktion werden in der Regel nicht beaufsichtigt.
3. Bei jedem Missbrauch des Besuchsrechtes, insbesondere durch unerlaubtes Überreichen oder Entgegennehmen von Briefen, Geld oder Waren aller Art, wird der Besuch abgebrochen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Besucherinnen und Besucher einer Kontrolle unterziehen. Sie kann bestimmte Besucherinnen und Besucher von Besuchen ausschliessen.