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327 JVV CH-LU

§ 71 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Weitere Kommunikationsmittel

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 71 JVV · Weitere Kommunikationsmittel

1. Den eingewiesenen Personen sind das Telefonieren und das Benützen anderer Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte der Vollzugseinrichtung im Rahmen der Hausordnung gestattet.

2. Das Aufzeichnen und Abhören von Telefongesprächen richtet sich nach § 29 JVG.

3. Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern sowie von andern privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4. Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos kann im offenen Vollzug den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Mobiltelefonen, zum persönlichen Gebrauch der eingewiesenen Personen gestatten. Sie regelt das Nähere in der Hausordnung.

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