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JVV
CH-LU
§ 71 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Weitere Kommunikationsmittel
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 71 JVV · Weitere Kommunikationsmittel
1. Den eingewiesenen Personen sind das Telefonieren und das Benützen anderer Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte der Vollzugseinrichtung im Rahmen der Hausordnung gestattet.
2. Das Aufzeichnen und Abhören von Telefongesprächen richtet sich nach § 29 JVG.
3. Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern sowie von andern privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4. Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos kann im offenen Vollzug den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Mobiltelefonen, zum persönlichen Gebrauch der eingewiesenen Personen gestatten. Sie regelt das Nähere in der Hausordnung.