Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
327 JVV CH-LU

§ 70 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Korrespondenz und Pakete

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (94 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 JVV · Korrespondenz und Pakete

1. Die Korrespondenz der eingewiesenen Personen kann durch die Leitung der Vollzugseinrichtung kontrolliert werden.

2. Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt möglich.

3. Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen der Hausordnung gestattet.

← § 69 JVV Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Geltungsbereich § 71 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →