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JVV
CH-LU
§ 70 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Korrespondenz und Pakete
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 70 JVV · Korrespondenz und Pakete
1. Die Korrespondenz der eingewiesenen Personen kann durch die Leitung der Vollzugseinrichtung kontrolliert werden.
2. Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt möglich.
3. Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen der Hausordnung gestattet.