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327 JVV CH-LU

§ 7 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Vollzugseinrichtungen

Allgemeines
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§ 7 JVV · Vollzugseinrichtungen

1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen werden in der Regel in den hierfür vorgesehenen Vollzugseinrichtungen des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (Strafvollzugskonkordat) vollzogen.

2. Sie können auch in anderen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden, wenn die Art der Sanktion und das Bundesrecht dies zulassen.

3. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Strafvollzugskonkordate durchgeführt werden.

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