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327 JVV CH-LU

§ 69 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Seelsorge

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 69 JVV · Seelsorge

1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung ermöglicht den eingewiesenen Personen die Teilnahme an anstaltsinternen Gottesdiensten und anderen anstaltsinternen religiösen Feiern.

2. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

3. Sie bestimmt je einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin der katholischen sowie der reformierten Konfession, die mit den eingewiesenen Personen frei verkehren können.

4. Seelsorgerinnen und Seelsorger anderer Bekenntnisse können von der Leitung der Vollzugsanstalt zugelassen werden.

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