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JVV
CH-LU
§ 68 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Ärztlicher Dienst
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 68 JVV · Ärztlicher Dienst
1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die ärztliche Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.