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327 JVV CH-LU

§ 66 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Aus- und Weiterbildung

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 66 JVV · Aus- und Weiterbildung

1. Die Vollzugseinrichtung ist dafür besorgt, dass der verurteilten Person bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- oder Weiterbildung gegeben wird (Art. 82 StGB).

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