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JVV
CH-LU
§ 66 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Aus- und Weiterbildung
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 66 JVV · Aus- und Weiterbildung
1. Die Vollzugseinrichtung ist dafür besorgt, dass der verurteilten Person bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- oder Weiterbildung gegeben wird (Art. 82 StGB).