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327 JVV CH-LU

§ 65 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Beschäftigung und Entgelt

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 65 JVV · Beschäftigung und Entgelt

1. Die eingewiesene Person im Normalvollzug ist im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 StGB zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugseinrichtung über ein entsprechendes Angebot verfügt. Sie hat die ihr zugewiesene Arbeit gewissenhaft und so gut wie möglich auszuführen.

2. Sie erhält für die geleistete Arbeit ein angemessenes Entgelt. Die Vollzugseinrichtung bestimmt die Höhe des Entgelts anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates Vorschriften über die Verwendung des Entgelts währenddes Freiheitsentzuges.

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