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JVV
CH-LU
§ 64 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Aufenthalt im Freien
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 64 JVV · Aufenthalt im Freien
1. Die eingewiesene Person kann sich im Rahmen der Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung täglich während mindestens einer Stunde im Freien aufhalten.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann dieses Recht aus Sicherheits- oder disziplinarischen Gründen einschränken.