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327 JVV CH-LU

§ 63 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Persönliche Aussprache

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 63 JVV · Persönliche Aussprache

1. Jede eingewiesene Person kann sich zu persönlichen Aussprachen beim Direktor oder bei der Direktorin der Vollzugseinrichtung, bei den Seelsorgerinnen und Seelsorgern und den Mitgliedern der Aufsichtskommission anmelden.

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