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JVV
CH-LU
§ 62 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Verpflegung
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 62 JVV · Verpflegung
1. Die eingewiesenen Personen erhalten eine einfache, nahrhafte und ausreichende Verpflegung.
2. Abweichungen von der Kost der Vollzugseinrichtung werden aus Gründen religiöser Überzeugung, bei konsequenten Vegetarierinnen und Vegetariern oder auf Weisung des Arztes oder der Ärztin der Vollzugseinrichtung (insbesondere bei Diät) gestattet.