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327 JVV CH-LU

§ 61 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Unterkunft

Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
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§ 61 JVV · Unterkunft

1. Die eingewiesenen Personen werden in Einzel- oder in Gruppenhaft untergebracht.

2. Folgende Personengruppen sind strikt zu trennen

a. Erwachsene und Jugendliche,

b. männliche und weibliche Personen.

3. Nach Möglichkeit voneinander zu trennen sind Straf- und Untersuchungsgefangene sowie administrativ eingewiesene Personen.

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