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JVV
CH-LU
§ 61 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Unterkunft
Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen
§ 61 JVV · Unterkunft
1. Die eingewiesenen Personen werden in Einzel- oder in Gruppenhaft untergebracht.
2. Folgende Personengruppen sind strikt zu trennen
a. Erwachsene und Jugendliche,
b. männliche und weibliche Personen.
3. Nach Möglichkeit voneinander zu trennen sind Straf- und Untersuchungsgefangene sowie administrativ eingewiesene Personen.