§ 60 Verordnung über den Justizvollzug (JVV) - Berichterstattung
§ 60 JVV · Berichterstattung
1. Die Bewährungshelferinnen und -helfer erstellen bei aussergewöhnlichen Vorfällen oder auf Begehren der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der Vollzugsbehörde einen Bericht über die betreute beschuldigte oder verurteilte Person.
2. Der Bericht dient der Urteilsfindung und der Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die beschuldigte oder verurteilte Person wird über den Inhalt des Berichts informiert.
3. Der Bericht soll je nach Bedarf und je nach Fall Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld, den Verlauf der Betreuung, die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen sowie über den Unterstützungs- und Kontrollbedarf. Empfehlungen oder Anträge für das weitere Vorgehen schliessen den Bericht ab.